5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhobene Gebühr sei unverhältnismässig. In der Eingabe vom 22. Oktober 2014 lässt sie dazu präzisieren, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege. Bei dem in die Kanalisation eingeleiteten Kühlwasser handle es sich um Wasser ohne Verschmutzungsgrad. Aus diesem Grund entstehe der Beschwerdegegnerin kein Reinigungsaufwand. Die Zufuhr des Wassers führe dazu, dass das von Dritten in die Kanalisation eingeleitete Schmutzwasser verdünnt werde - 12 - und so zu einer Aufwandverringerung in Bezug auf die Abwasserreinigung durch die ARA führe.