den Fall geschehen ist (vgl. Erw. 7.2.). Der Eigentümer einer angeschlossenen Liegenschaft kann gestützt auf § 56 Abs. 1 AR ohne weiteres die von ihm zu bezahlende Benützungsgebühr für Abwasser berechnen. Für besondere Umstände sind Ausnahmefälle umschrieben, in welchen von der nach Abs. 1 zu leistenden Benützungsgebühr abgewichen werden kann. Mit dieser Bestimmung liegt eine für die Erhebung von Benützungsgebühren genügende gesetzliche Grundlage vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.