Im Gegensatz zum angeführten BGE 137 I 107 geht es vorliegend zudem nicht um Meteorwasser, das in die Kanalisation fliesst, sondern um selbst gefördertes Grundwasser, das als Kühlwasser benutzt wurde und dann in die Kanalisation geleitet wurde. Der vom Bundesgericht geforderten Unterscheidung zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser wird Rechnung getragen, indem gemäss § 56 Abs. 3 AR für stark verschmutztes Industrieabwasser Zuschläge erhoben werden. Ausserdem besteht die Möglichkeit, bei der Gebührenberechnung eine allfällige geringere Verschmutzung des Abwassers durch entsprechende Reduktion des Verschmutzungsfaktors zu berücksichtigen, wie es auch im hier zu beurteilen-