der Abwasseranlage eine Gebühr von Fr. --.80 pro m3 verbrauchtem Frischwasser erhoben. Die Benützungsgebühr bemisst sich somit nach der Menge verbrauchtem Frischwasser, was sowohl für Wasserbezüge aus dem Gemeindeversorgungsnetz wie auch für solche aus eigener Wasserversorgung (z.B. Quellen, Grundwasser) gilt (§ 58 Abs. 1 AR). Bei dieser Methode geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass das Wasser, welches bezogen wird, auch wieder als Abwasser der Kanalisation zugeführt wird. Sofern in erheblicher Menge Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird, kann gemäss § 56 Abs. 5 AR die Benützungsgebühr ermässigt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt,