Wird die Benützungsgebühr für die Beseitigung des Abwassers also rein nach der Abwassermenge berechnet und zudem nicht zwischen Schmutzwasser und Meteorwasser unterschieden, genügt sie den Anforderungen nach Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG nicht (vgl. auch Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 195). 4.5. In der Gemeinde Q. ist die Gebühr für die Benützung der Abwasseranlage in § 56 AR geregelt. Gestützt auf § 56 Abs. 1 AR wird für die Benützung - 11 -