60a Abs. 1 lit. b GSchG die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden müsse. Es führte aus, dass hauptsächlich aus Niederschlag bestehendes Fremdwasser in der Regel unverschmutzt sei, so dass auch bei der an sich unerwünschten Einleitung in die Kanalisation nur geringfügige Betriebskosten entstehen würden. Es unterscheide sich damit wesentlich vom Schmutzwasser, was gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG bei der Bemessung der Benützungsgebühren nicht ausser Acht gelassen werden dürfe.