In dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 137 I 107 sah das anwendbare Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vor, dass die Benützungsgebühr für die Abwasseranlage nach dem Frischwasserverbrauch oder bei relevanten Abweichungen davon nach der Abwassermenge zu bemessen war. Bei Grosseinleitern (Abwassereinleiter mit einer jährlichen Abwassermenge von 50'000 m3 oder mehr) richtete sich die Benützungsgebühr allein nach der Abwassermenge, wobei ab einer bestimmten Menge eine Reduktion gewährt wurde. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben gestützt auf Art. 60a Abs. 1 lit.