Folglich müssen die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe in der generellabstrakten Norm so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Betroffenen hinreichend voraussehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 509).