4.4. 4.4.1. Im Abgaberecht gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Danach bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.3.), liegt mit dem AR für die Erhebung von Benützungsgebühren für - 10 -