Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 137 I 107 (Urteil 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010). Das Bundesgericht habe darin festgehalten, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden müssen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dass ausschliesslich das Verwaltungsgericht die Kompetenz habe, eine Bestimmung aufzuheben. Aus diesem Grund sei auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.