4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, § 56 Abs. 1 AR stelle bei der Erhebung der Benützungsgebühr allein auf die Wassermenge ab. Die Bestimmung verstosse somit gegen das Verursacherprinzip gemäss Bundesverfassung sowie gegen Art. 60a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991. Sie -9- sei bundesrechtswidrig und im Sinne einer konkreten Normenkontrolle aufzuheben.