trieb verwendet wird (0.9 m pro m und Jahr). 3 2 § 59 1Aufzeichnungen von selbstregistrierenden Abwassermessern werden als Grundlage für die Berechnung anerkannt, sofern den Kontrollorganen der Gemeinde und des Abwasserverbandes der Region S. der Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit ermöglicht wird. 2Auf begründetes Verlangen der Behörden hin müssen die Messeinrich- tungen des Abwassererzeugers neu geeicht werden. § 60 1Die Benützungs- und Erneuerungsgebühr wird als Zuschlag zur Wasser-