Ersatz der Abwasseranlagen. 2Für die teilweise Vorfinanzierung der Erneuerungskosten wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegenschaften eine Gebühr- als Zuschlag zu den Benützungsgebühren – von Fr. --.40 pro m verbrauchten 3 Frischwassers erhoben. 3Die Gesamtsumme dieser Erneuerungsgebühren wird jährlich dem Er- neuerungsfonds zugewiesen. Der Fonds ist zu verzinsen. § 58 1Der Wasserverbrauch wird als Summe der Bezüge aus dem öffentlichen