nung der Zuschläge erhobenen Werte nachweisen, so sind die Zuschläge entsprechend neu festzusetzen oder aufzuheben. Die neuen Ansätze können von dem Zeitpunkt an angewendet werden, in welchem der obenerwähnte Nachweis erbracht ist, frühestens aber von der Einreichung des Gesuchs beim Stadtrat an. 5Die Benützungsgebühr kann ermässigt werden, wenn und soweit nach-