2.2. Die Planung, Organisation und Überwachung der Ableitung und Reinigung der Abwässer auf dem ganzen Gemeindegebiet sowie die Kostenverlegung auf die Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt. Das AR wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 15. Dezember 1994 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren für Abwasser vorliegt.