1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.