Im Weiteren wies der Präsident des SKE darauf hin, dass die Frist für eine abschliessende Stellungnahme bis 30. September 2014 offen stehe. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. September 2014 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. L.5. Am 26. September 2014 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis 22. Oktober 2014. Diese wurde ihm am 29. September 2014 gewährt. -5- L.6. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen und folgende Begehren stellen: