L.4. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte der Präsident des SKE dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung des Äquivalenzprinzips gerügt habe. Der Bezug zur Kostendeckung sei an der Verhandlung vom Gericht gemacht worden (Protokoll, S. 8). Auf einen entsprechenden Vorhalt sei nur einzutreten, wenn dieser substantiiert sei. Mit Blick auf die Offizialmaxime führe das SKE jeweils eine Minimalprüfung durch. Für weitere Abklärungen gäbe es vorliegend zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass. Im Weiteren wies der Präsident des SKE darauf hin, dass die Frist für eine abschliessende Stellungnahme bis 30. September 2014 offen stehe.