L.2. Am 9. September 2014 stellte das SKE dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Akten zu und gewährte ihm Fristverlängerung bis 30. September 2014. Gleichzeitig wies das SKE darauf hin, dass es die Sache als spruchreif erachte und an dem an der Verhandlung skizzierten Vorgehen festhalten werde (K.). L.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin retournierte am 11. September 2014 die Verfahrensakten. Am 17. September 2014 reichte er eine Stellungnahme ein. Er hält unter anderem fest, dass abschliessende Ausführungen sowie Antragsstellung nach Einsichtnahme in die von der Beschwerdegegnerin einzureichenden Jahresrechnungen Abwasser erfolgen würden.