K. Das SKE führte am 3. September 2014 eine Verhandlung in Aarau durch. An der Verhandlung wurde der Sachverhalt dargelegt und die Rechtslage erläutert. In einer Verhandlungspause haben die Parteien den Versuch einer aussergerichtlichen Einigung beschlossen. B., handelnd für die Beschwerdeführerin, erklärte in der Folge, dass er nicht alleine über eine allfällige Einigung entscheiden könne. Das SKE räumte den Parteien eine Frist bis 10. September 2014 ein, um das Zustandekommen einer Einigung mitzuteilen. Gleichzeitig hielt das SKE fest, dass für den Fall des Scheiterns, die Beschwerdeführerin innert derselben Frist eine Stellungnahme -4-