I. Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht, und sie wurde aufgefordert, ihre Beschwerde vom 6. August 2013 bis am 2. Oktober 2013 noch rechtsgültig zu unterzeichnen. Es wurde ihr im Weiteren freigestellt, innert derselben Frist auf die Stellungnahme zu antworten. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2013 eine rechtsgültig unterzeichnete, auf den Zeitpunkt der Einsprache vom 28. Mai 2013 zurückdatierte und inhaltlich minim abgeänderte Version der Beschwerde vom 6. August 2013 ein. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.