"Die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben." G. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 16. August 2013 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Erstattung einer Vernehmlassung bis 9. September 2013 zugesandt. H. Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.