D. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Benützungsgebühren. -3- E. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 wies der Stadtrat Q. die Einsprache sinngemäss ab und bestätigte die Benützungsgebühr von Fr. 207'542.00. Darüber hinaus stellte er die Erhebung der Benützungsgebühren für das Jahr 2012 und folgende in Aussicht. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob die A. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. August 2013 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), Beschwerde und stellte folgenden Antrag: