{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-03-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-13_2015-03-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5423", "Checksum": "ad9409da00b6df91375353511fd75d56"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2013.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2013.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2013.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:08", "Checksum": "64446b9ea7f97bf56e14fce8fa20f6e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2013.13\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2013.13\n\nUrteil vom 18. März 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichter H. Flury\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 3,\nPostfach 112, 8965 Berikon 1\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Stadtrat\n\ndieser vertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, Raumplaner ETH\nNDS, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nGegenstand Benützungsgebühren (Kanalisation)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDie A. AG betreibt in Q. eine Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunststoff. Zur Kühlung der Maschinen verwendete sie bis 2013 selber gefördertes Grundwasser. Für die Förderung von Grundwasser verfügte sie über\neine kantonale Bewilligung (Bewilligung für eine Grundwassernutzung)\nvom 26. November 2002 (Vernehmlassungsbeilage 5), welche zunächst\nbis zum 31. Dezember 2012 Gültigkeit hatte und am 31. Januar 2013 bis\nEnde 2013 verlängert wurde. Im September 2013 teilte die A. AG dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, Boden\nund Wasser, dann mit, dass künftig auf die Förderung von Grundwasser\nverzichtet werde. Die Grundwasserfassung wurde per Ende 2013 ausser\nBetrieb genommen. Die Bewilligung wurde aus diesem Grund nicht mehr\nerneuert (Amtsbericht des BVU, Abteilung für Umwelt, Boden und Wasser,\nvom 13. August 2014).\n\nA.2.\nAufgrund des Inhalts der kantonalen Bewilligung ging der Stadtrat Q. vorerst davon aus, dass das in jenem Zeitpunkt zur Kühlung bezogene Grundwasser anschliessend versickert wurde und nicht in die öffentliche Kanalisation gelangte.\n\nB.\nAnlässlich einer am 12. März 2012 vorgenommenen Zustandskontrolle einer Abwasserleitung, welche unter dem Firmengebäude der A. AG hindurchführt, wurde festgestellt, dass das zur Kühlung verwendete Grundwasser hier durch ein \"eingespitztes\" Rohr der Kanalisation zugeführt\nwurde.\n\nC.\nDa die Stadt Q. bis dahin nichts von dieser Einspeisung gewusst hatte,\nwurden bisher auch noch nie Benützungsgebühren verfügt. Nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs an die A. AG zu dieser Angelegenheit verfügte der Stadtrat Q. am 22. April 2013 für die Jahre 2007 bis\n2011 eine Benützungsgebühr (Kanalisation) von Fr. 207'542.00 (exkl.\nMWST).\n\nD.\nGegen diese Verfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 28. Mai 2013\nEinsprache und verlangte die Aufhebung der Benützungsgebühren.\n-3-\n\nE.\nMit Beschluss vom 17. Juni 2013 wies der Stadtrat Q. die Einsprache sinngemäss ab und bestätigte die Benützungsgebühr von Fr. 207'542.00. Darüber hinaus stellte er die Erhebung der Benützungsgebühren für das Jahr\n2012 und folgende in Aussicht.\n\nF.\nGegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob die A. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. August 2013 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE),\nBeschwerde und stellte folgenden Antrag:\n\n\"Die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.\"\n\nG.\nNach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 16. August 2013 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)\nzur Erstattung einer Vernehmlassung bis 9. September 2013 zugesandt.\n\nH.\nMit Eingabe vom 2. September 2013 liess sich die Beschwerdegegnerin\nvernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nI.\nAm 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht, und sie wurde aufgefordert, ihre Beschwerde\nvom 6. August 2013 bis am 2. Oktober 2013 noch rechtsgültig zu unterzeichnen. Es wurde ihr im Weiteren freigestellt, innert derselben Frist auf\ndie Stellungnahme zu antworten.\n\nJ.\nDie Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2013 eine rechtsgültig\nunterzeichnete, auf den Zeitpunkt der Einsprache vom 28. Mai 2013 zurückdatierte und inhaltlich minim abgeänderte Version der Beschwerde\nvom 6. August 2013 ein. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nK.\nDas SKE führte am 3. September 2014 eine Verhandlung in Aarau durch.\nAn der Verhandlung wurde der Sachverhalt dargelegt und die Rechtslage\nerläutert. In einer Verhandlungspause haben die Parteien den Versuch einer aussergerichtlichen Einigung beschlossen. B., handelnd für die Beschwerdeführerin, erklärte in der Folge, dass er nicht alleine über eine allfällige Einigung entscheiden könne. Das SKE räumte den Parteien eine\nFrist bis 10. September 2014 ein, um das Zustandekommen einer Einigung\nmitzuteilen. Gleichzeitig hielt das SKE fest, dass für den Fall des Scheiterns, die Beschwerdeführerin innert derselben Frist eine Stellungnahme\n-4-\n\nzu dem von der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung eingereichten\nBericht des Ingenieurbüros C. vom 7. Februar 2013 einzureichen habe. Die\nBeschwerdegegnerin hätte dann einen Auszug aus der Abwasserrechnung\n2013 und den Finanzplan Abwasser einzureichen. Danach würde eine Urteilsberatung ohne Teilnahme der Parteien erfolgen (Protokoll, S. 9).\n\nL.1.\nMit Eingabe vom 5. September 2014 teilte Dr. iur. Simon Käch mit, dass er\ndie Beschwerdeführerin neu vertrete und bat um Zustellung der Akten, sowie um Fristerstreckung bis 30. September 2014.\n\nL.2.\nAm 9. September 2014 stellte das SKE dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Akten zu und gewährte ihm Fristverlängerung bis 30. September\n2014. Gleichzeitig wies das SKE darauf hin, dass es die Sache als spruchreif erachte und an dem an der Verhandlung skizzierten Vorgehen festhalten werde (K.).\n\n"}