Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2013.13 Urteil vom 18. März 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter H. Flury Gerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler Beschwerde- A._____ AG führer vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 3, Postfach 112, 8965 Berikon 1 Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Stadtrat dieser vertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, Raumplaner ETH NDS, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Gegenstand Benützungsgebühren (Kanalisation) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Die A. AG betreibt in Q. eine Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunst- stoff. Zur Kühlung der Maschinen verwendete sie bis 2013 selber geförder- tes Grundwasser. Für die Förderung von Grundwasser verfügte sie über eine kantonale Bewilligung (Bewilligung für eine Grundwassernutzung) vom 26. November 2002 (Vernehmlassungsbeilage 5), welche zunächst bis zum 31. Dezember 2012 Gültigkeit hatte und am 31. Januar 2013 bis Ende 2013 verlängert wurde. Im September 2013 teilte die A. AG dem De- partement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, Boden und Wasser, dann mit, dass künftig auf die Förderung von Grundwasser verzichtet werde. Die Grundwasserfassung wurde per Ende 2013 ausser Betrieb genommen. Die Bewilligung wurde aus diesem Grund nicht mehr erneuert (Amtsbericht des BVU, Abteilung für Umwelt, Boden und Wasser, vom 13. August 2014). A.2. Aufgrund des Inhalts der kantonalen Bewilligung ging der Stadtrat Q. vor- erst davon aus, dass das in jenem Zeitpunkt zur Kühlung bezogene Grund- wasser anschliessend versickert wurde und nicht in die öffentliche Kanali- sation gelangte. B. Anlässlich einer am 12. März 2012 vorgenommenen Zustandskontrolle ei- ner Abwasserleitung, welche unter dem Firmengebäude der A. AG hin- durchführt, wurde festgestellt, dass das zur Kühlung verwendete Grund- wasser hier durch ein "eingespitztes" Rohr der Kanalisation zugeführt wurde. C. Da die Stadt Q. bis dahin nichts von dieser Einspeisung gewusst hatte, wurden bisher auch noch nie Benützungsgebühren verfügt. Nach zweima- liger Gewährung des rechtlichen Gehörs an die A. AG zu dieser Angele- genheit verfügte der Stadtrat Q. am 22. April 2013 für die Jahre 2007 bis 2011 eine Benützungsgebühr (Kanalisation) von Fr. 207'542.00 (exkl. MWST). D. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Benützungsgebühren. -3- E. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 wies der Stadtrat Q. die Einsprache sinn- gemäss ab und bestätigte die Benützungsgebühr von Fr. 207'542.00. Dar- über hinaus stellte er die Erhebung der Benützungsgebühren für das Jahr 2012 und folgende in Aussicht. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob die A. AG (nach- folgend Beschwerdeführerin) am 6. August 2013 beim Spezialverwaltungs- gericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), Beschwerde und stellte folgenden Antrag: "Die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben." G. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 16. Au- gust 2013 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Erstattung einer Vernehmlassung bis 9. September 2013 zugesandt. H. Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. I. Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlas- sung zur Kenntnis gebracht, und sie wurde aufgefordert, ihre Beschwerde vom 6. August 2013 bis am 2. Oktober 2013 noch rechtsgültig zu unter- zeichnen. Es wurde ihr im Weiteren freigestellt, innert derselben Frist auf die Stellungnahme zu antworten. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2013 eine rechtsgültig unterzeichnete, auf den Zeitpunkt der Einsprache vom 28. Mai 2013 zu- rückdatierte und inhaltlich minim abgeänderte Version der Beschwerde vom 6. August 2013 ein. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. K. Das SKE führte am 3. September 2014 eine Verhandlung in Aarau durch. An der Verhandlung wurde der Sachverhalt dargelegt und die Rechtslage erläutert. In einer Verhandlungspause haben die Parteien den Versuch ei- ner aussergerichtlichen Einigung beschlossen. B., handelnd für die Be- schwerdeführerin, erklärte in der Folge, dass er nicht alleine über eine all- fällige Einigung entscheiden könne. Das SKE räumte den Parteien eine Frist bis 10. September 2014 ein, um das Zustandekommen einer Einigung mitzuteilen. Gleichzeitig hielt das SKE fest, dass für den Fall des Schei- terns, die Beschwerdeführerin innert derselben Frist eine Stellungnahme -4- zu dem von der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung eingereichten Bericht des Ingenieurbüros C. vom 7. Februar 2013 einzureichen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte dann einen Auszug aus der Abwasserrechnung 2013 und den Finanzplan Abwasser einzureichen. Danach würde eine Ur- teilsberatung ohne Teilnahme der Parteien erfolgen (Protokoll, S. 9). L.1. Mit Eingabe vom 5. September 2014 teilte Dr. iur. Simon Käch mit, dass er die Beschwerdeführerin neu vertrete und bat um Zustellung der Akten, so- wie um Fristerstreckung bis 30. September 2014. L.2. Am 9. September 2014 stellte das SKE dem Vertreter der Beschwerdefüh- rerin die Akten zu und gewährte ihm Fristverlängerung bis 30. September 2014. Gleichzeitig wies das SKE darauf hin, dass es die Sache als spruch- reif erachte und an dem an der Verhandlung skizzierten Vorgehen festhal- ten werde (K.). L.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin retournierte am 11. September 2014 die Verfahrensakten. Am 17. September 2014 reichte er eine Stellung- nahme ein. Er hält unter anderem fest, dass abschliessende Ausführungen sowie Antragsstellung nach Einsichtnahme in die von der Beschwerdegeg- nerin einzureichenden Jahresrechnungen Abwasser erfolgen würden. L.4. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte der Präsident des SKE dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung des Äquivalenzprinzips gerügt habe. Der Bezug zur Kostende- ckung sei an der Verhandlung vom Gericht gemacht worden (Protokoll, S. 8). Auf einen entsprechenden Vorhalt sei nur einzutreten, wenn dieser sub- stantiiert sei. Mit Blick auf die Offizialmaxime führe das SKE jeweils eine Minimalprüfung durch. Für weitere Abklärungen gäbe es vorliegend zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass. Im Weiteren wies der Präsident des SKE darauf hin, dass die Frist für eine abschliessende Stellungnahme bis 30. September 2014 offen stehe. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 17. September 2014 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. L.5. Am 26. September 2014 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis 22. Oktober 2014. Diese wurde ihm am 29. Sep- tember 2014 gewährt. -5- L.6. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine ab- schliessende Stellungnahme einreichen und folgende Begehren stellen: " 1. § 56 Abs. 1 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde Q. sei in Vornahme einer konkreten Normenkontrolle aufzuheben. 2. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Q. (Stadtrat) vom 17. Juni 2013 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." M. Am 28. Oktober 2014 wurde die Eingabe vom 22. Oktober 2014 der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde ihr freigestellt, sich bis 20. November 2014 zu den Rechtsschriften vom 17. September 2014 und vom 22. Oktober 2014 vernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, innert der erwähnten Frist die Abwasser- rechnung 2013 sowie den aktuellen Finanzplan Abwasser vorzulegen. N. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess die Beschwerdegegnerin mittei- len, dass sie sich nun ebenfalls vertreten lasse. Am 4. November 2014 stellte das SKE dem Vertreter der Beschwerdegegnerin die Verfahrensak- ten zur Einsichtnahme zu. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 bean- tragte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist bis 26. Januar 2015. Diese wurde ihm am 22. Dezember 2014 gewährt. O. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 14. Januar 2015 vernehmen und gleichzeitig die Abwasserrechnung 2014 sowie den Finanzplan betreffend Abwasserbeseitigung 2015 bis 2024 einreichen. Die Eingabe vom 14. Ja- nuar 2015 sowie die Beilagen wurden der Beschwerdeführerin am 15. Ja- nuar 2015 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde den Parteien mitge- teilt, dass das SKE die Rechtsschriften und die Beweisergänzungen aufar- beiten werde, so dass die Sache abschliessend beraten werden könne. Voraussichtlich werde eine Urteilsberatung ohne Beteiligung der Parteien erfolgen. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. -6- P. Am 9. März 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Kos- tennote ein. Q. Das SKE hat den Fall am 18. März 2015 (wie im Schreiben vom 15. Januar 2015 angekündigt) ohne Parteibeteiligung beraten und das folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 17. Juni 2013 ist ein Einspracheent- scheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behand- lung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und -7- Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.2. Die Planung, Organisation und Überwachung der Ableitung und Reinigung der Abwässer auf dem ganzen Gemeindegebiet sowie die Kostenverlegung auf die Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserre- glement (kurz: AR) geregelt. Das AR wurde entsprechend der Kompetenz- ordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Ge- meindeversammlung am 15. Dezember 1994 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benützungsge- bühren für Abwasser vorliegt. 2.4. Die einschlägigen Bestimmungen des AR lauten folgendermassen: "§ 46 1Die 10-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist. 2Die 5-jährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Gebühren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 3Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt § 7 Abs. 3 BauG. § 56 1Für die Benützung der Abwasseranlage wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegenschaften eine Gebühr von Fr. --.80 pro m ver- 3 brauchtem Frischwasser erhoben. 2Es wird eine Minimalgebühr von Fr. 50.-- pro Jahr erhoben. 3Für stark verschmutztes oder schwallweise abgegebenes Industrieab- wasser werden aufgrund von Betriebsanalysen Zuschläge erhoben. Der Stadtrat erlässt in solchen Fällen aufgrund der Betriebsanalyse jährlich in- dividuelle Gebührenverfügungen. 4Kann ein Betrieb eine dauernde wesentliche Reduktion der zur Berech- nung der Zuschläge erhobenen Werte nachweisen, so sind die Zuschläge entsprechend neu festzusetzen oder aufzuheben. Die neuen Ansätze kön- nen von dem Zeitpunkt an angewendet werden, in welchem der obener- wähnte Nachweis erbracht ist, frühestens aber von der Einreichung des Gesuchs beim Stadtrat an. 5Die Benützungsgebühr kann ermässigt werden, wenn und soweit nach- gewiesenermassen, erlaubterweise und in erheblicher Menge Frischwas- ser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirt- schaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeuger zu erbringen. 6Der Stadtrat ist ermächtigt, die Benützungsgebühr unter Berücksichtigung der Tarifstruktur derart festzusetzen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit ge- währleistet ist. § 57 -8- 1Die Stadt unterhält einen Erneuerungsfonds für die Sanierung und den Ersatz der Abwasseranlagen. 2Für die teilweise Vorfinanzierung der Erneuerungskosten wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegenschaften eine Gebühr- als Zu- schlag zu den Benützungsgebühren – von Fr. --.40 pro m verbrauchten 3 Frischwassers erhoben. 3Die Gesamtsumme dieser Erneuerungsgebühren wird jährlich dem Er- neuerungsfonds zugewiesen. Der Fonds ist zu verzinsen. § 58 1Der Wasserverbrauch wird als Summe der Bezüge aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz und aller übrigen verbrauchten Wassermengen be- rechnet. Grundeigentümer mit eigener Wasserversorgung (Quellen, Grundwasser, Bachwasserpumpenwerk), welche der öffentlichen Kanali- sation Abwasser zuleiten, haben sich über die bezogene Wassermenge auszuweisen und werden zu den gleichen Ansätzen wie die Bezüger aus dem Gemeindewasserversorgungsnetz gebührenpflichtig. Liegen keine Messergebnisse oder sonstige genügende Nachweise vor, so stellt der Stadtrat den mutmasslichen Wasserverbrauch nach Ermessen fest. 2Meteorwasser wird nur in die Berechnungen einbezogen, wenn es im Be- trieb verwendet wird (0.9 m pro m und Jahr). 3 2 § 59 1Aufzeichnungen von selbstregistrierenden Abwassermessern werden als Grundlage für die Berechnung anerkannt, sofern den Kontrollorganen der Gemeinde und des Abwasserverbandes der Region S. der Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit ermöglicht wird. 2Auf begründetes Verlangen der Behörden hin müssen die Messeinrich- tungen des Abwassererzeugers neu geeicht werden. § 60 1Die Benützungs- und Erneuerungsgebühr wird als Zuschlag zur Wasser- rechnung erhoben und mit periodischen Rechnungen eingefordert. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Zustellung zu bezahlen. 2Abwassererzeuger, welche das Wasser nicht von der öffentlichen Was- serversorgung beziehen oder Zuschläge (§ 50 Abs. 4) bezahlen müssen oder denen eine Ermässigung (§ 50 Abs. 3) gewährt wird, erhalten eine separate Rechnung." 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Kühlwasser in die Kanalisa- tion geleitet worden ist (Protokoll, S. 3). Auch die Berechnung der Benüt- zungsgebühr, resp. der ihr zugrundeliegende Frischwasserverbrauch wird von ihr nicht gerügt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, § 56 Abs. 1 AR stelle bei der Erhebung der Benützungsgebühr allein auf die Wassermenge ab. Die Bestimmung verstosse somit gegen das Verursacherprinzip gemäss Bun- desverfassung sowie gegen Art. 60a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991. Sie -9- sei bundesrechtswidrig und im Sinne einer konkreten Normenkontrolle auf- zuheben. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 137 I 107 (Urteil 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010). Das Bundesgericht habe darin festgehalten, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden müssen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dass ausschliesslich das Verwaltungsgericht die Kompetenz habe, eine Bestimmung aufzuheben. Aus diesem Grund sei auf das entsprechende Begehren der Beschwerde- führerin nicht einzutreten. 4.3. Die Gerichte sind gehalten, im Rahmen der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide jenen Erlassen bzw. Normen von Amtes wegen die Anwendung zu versagen, die nach einer vorfrageweisen Prüfung in Widerspruch zum Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht stehen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau [KV; SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 2 Abs. 2 VRPG; Kurt Ei- chenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommen- tar, Aarau 1986). Der vorfrageweisen Normenkontrolle unterliegen auch kommunale Abga- benreglemente. Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (vgl. §§ 5, 104 und 106 KV; § 2 des Gesetzes über die Einwohnergemein- den [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978), gilt es zu beachten, dass ihnen bei der Bestimmung der Kriterien für die Auferlegung der Erschliessungsabgaben ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zu- mal ihnen die Rechtsetzungsaufgabe ausdrücklich übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Zudem fällt es nicht in die Kompetenz des SKE, eine allge- meine Aufsicht über die zuständigen Gemeindeorgane wahrzunehmen, weshalb es bei der Überprüfung der Abgabenreglemente zurückhaltend ist. Nur dort, wo die Rechts- und Verfassungswidrigkeit eines Erlasses klar zu- tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, versagt es der Norm die Anwendung (Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 495; AGVE 1995 S. 284). 4.4. 4.4.1. Im Abgaberecht gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Danach bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, wel- che diese in den Grundzügen umschreibt. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.3.), liegt mit dem AR für die Erhebung von Benützungsgebühren für - 10 - Abwasser eine genügende gesetzliche Grundlage vor, die entsprechend der kantonalen Kompetenzordnung von der Einwohnergemeindeversamm- lung am 15. Dezember 1994 beschlossen wurde und somit den formellen Anforderungen genügt. Im Weiteren ist erforderlich, dass der Rechtssatz, auf den sich die Abgabeverfügung stützt, genügend bestimmt ist. Folglich müssen die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe in der generell- abstrakten Norm so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwenden- den Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Ab- gabepflichten für den Betroffenen hinreichend voraussehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.; Adrian Hun- gerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 509). 4.4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zudem erforderlich, dass die periodischen Benützungsgebühren für die Beseitigung des Ab- wassers der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen Rechnung tra- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2, in: URP 2008, S. 816). In dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 137 I 107 sah das anwendbare Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vor, dass die Benützungsgebühr für die Abwasseranlage nach dem Frisch- wasserverbrauch oder bei relevanten Abweichungen davon nach der Ab- wassermenge zu bemessen war. Bei Grosseinleitern (Abwassereinleiter mit einer jährlichen Abwassermenge von 50'000 m3 oder mehr) richtete sich die Benützungsgebühr allein nach der Abwassermenge, wobei ab einer be- stimmten Menge eine Reduktion gewährt wurde. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben gestützt auf Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG die Art und Menge des erzeugten Abwassers berück- sichtigt werden müsse. Es führte aus, dass hauptsächlich aus Niederschlag bestehendes Fremdwasser in der Regel unverschmutzt sei, so dass auch bei der an sich unerwünschten Einleitung in die Kanalisation nur geringfü- gige Betriebskosten entstehen würden. Es unterscheide sich damit wesent- lich vom Schmutzwasser, was gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG bei der Bemessung der Benützungsgebühren nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Wird die Benützungsgebühr für die Beseitigung des Abwassers also rein nach der Abwassermenge berechnet und zudem nicht zwischen Schmutz- wasser und Meteorwasser unterschieden, genügt sie den Anforderungen nach Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG nicht (vgl. auch Hans W. Stutz, Schwei- zerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 195). 4.5. In der Gemeinde Q. ist die Gebühr für die Benützung der Abwasseranlage in § 56 AR geregelt. Gestützt auf § 56 Abs. 1 AR wird für die Benützung - 11 - der Abwasseranlage eine Gebühr von Fr. --.80 pro m3 verbrauchtem Frisch- wasser erhoben. Die Benützungsgebühr bemisst sich somit nach der Menge verbrauchtem Frischwasser, was sowohl für Wasserbezüge aus dem Gemeindeversorgungsnetz wie auch für solche aus eigener Wasser- versorgung (z.B. Quellen, Grundwasser) gilt (§ 58 Abs. 1 AR). Bei dieser Methode geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass das Wasser, welches bezogen wird, auch wieder als Abwasser der Kanalisation zuge- führt wird. Sofern in erheblicher Menge Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird, kann gemäss § 56 Abs. 5 AR die Benützungsgebühr ermässigt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei der Gebührenberechnung nur die tatsächliche Beanspruchung der Kanalisation Berücksichtigung findet. Es handelt sich somit um einen Be- messungsfaktor, der einen direkten Bezug zur Abwassermenge schafft (Stutz a.a.O., S. 193) und somit den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht. Ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip liegt nicht vor. Im Gegensatz zum angeführten BGE 137 I 107 geht es vorliegend zudem nicht um Meteorwasser, das in die Kanalisation fliesst, sondern um selbst gefördertes Grundwasser, das als Kühlwasser benutzt wurde und dann in die Kanalisation geleitet wurde. Der vom Bundesgericht geforderten Unter- scheidung zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser wird Rechnung getragen, indem gemäss § 56 Abs. 3 AR für stark verschmutztes Industrieabwasser Zuschläge erhoben werden. Ausserdem besteht die Möglichkeit, bei der Gebührenberechnung eine allfällige geringere Ver- schmutzung des Abwassers durch entsprechende Reduktion des Ver- schmutzungsfaktors zu berücksichtigen, wie es auch im hier zu beurteilen- den Fall geschehen ist (vgl. Erw. 7.2.). Der Eigentümer einer angeschlossenen Liegenschaft kann gestützt auf § 56 Abs. 1 AR ohne weiteres die von ihm zu bezahlende Benützungsge- bühr für Abwasser berechnen. Für besondere Umstände sind Ausnahme- fälle umschrieben, in welchen von der nach Abs. 1 zu leistenden Benüt- zungsgebühr abgewichen werden kann. Mit dieser Bestimmung liegt eine für die Erhebung von Benützungsgebühren genügende gesetzliche Grund- lage vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhobene Gebühr sei unver- hältnismässig. In der Eingabe vom 22. Oktober 2014 lässt sie dazu präzi- sieren, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege. Bei dem in die Kanalisation eingeleiteten Kühlwasser handle es sich um Wasser ohne Verschmutzungsgrad. Aus diesem Grund entstehe der Beschwerdegegne- rin kein Reinigungsaufwand. Die Zufuhr des Wassers führe dazu, dass das von Dritten in die Kanalisation eingeleitete Schmutzwasser verdünnt werde - 12 - und so zu einer Aufwandverringerung in Bezug auf die Abwasserreinigung durch die ARA führe. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es sei die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen. 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt in Bezug auf das Äquivalenzprinzip ausfüh- ren, dass der Einfluss von sauberem Abwasser in die Kanalisation entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Auswirkungen habe. Sauberes Wasser, welches stets das Schmutzwasser verdünne, reduziere die Reinigungsleistung der ARA. Zudem müsse die Kläranlage grösser di- mensioniert werden, wenn Fremdwasser zugeführt werde. Damit sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, widerlegt (Eingabe vom 14. Januar 2015, S. 2). Aus der Abwasserrechnung der Stadt Q. sowie dem Finanzplan für die Ab- wasserbeseitigung ergebe sich zudem, dass auch das Kostendeckungs- prinzip eingehalten sei (Eingabe vom 14. Januar 2015, S. 3). 6. 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 6. August 2013 nur eine Verletzung des Äquivalenzprinzips gerügt hatte. Der Bezug zur Kostendeckung wurde vom SKE an der Verhandlung vom 3. September 2014 gemacht (Protokoll, S. 8). Erst in den nachfolgen- den Eingaben liess die Beschwerdeführerin zusätzliche Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip machen. Sie begründet die Verletzung der Kosten- deckungspflicht damit, dass der Abwasserverband S. die Rechnung 2012 mit einem Überschuss von rund Fr. 476'477.00 abgeschlossen habe. Die Rechnung 2013 sei dann mit einem Überschuss von rund Fr. 485'333.00 abgeschlossen worden. Allein aus diesen beiden Abschlüssen sei ersicht- lich, dass das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten sei. 6.2. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 2637, 2653). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzu- rechnen (BGE 126 I 188; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] vom 24. Ok- tober 2001 i.S. Genossenschaft G., Erw. II/3/a, S. 7 f. [auszugsweise publi- ziert in AGVE 2001, S. 177 ff.]). Die Überprüfung muss über einen grösse- ren Zeitraum erfolgen (AGVE 1998 S. 197). Es sind in der Regel die Inves- titionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (VGE - 13 - WBE.2005.155 in Sachen M. AG vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse "Querfinanzierungen" sind zulässig (BGE 126 I 190 f.). Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskali- schen Zwecken missbraucht werden. 6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserentsorgung als Ganzes an- zuwenden (AGVE 2001 S. 178). Unter Umständen kann jedoch geboten sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebühren an- derseits das Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhin- dern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen bei der Fest- setzung des (durch die Gemeindeversammlung zu beschliessenden) Ab- gabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 1987 S. 140; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 in Sachen Ge- nossenschaft G., Erw. II/3/a/aa, S. 8; vgl. auch AGVE 1995 S. 179). 6.4. 6.4.1. Es fehlt in Bezug auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips an einer substantiierten Rüge. Die blosse Behauptung, dass das Prinzip verletzt ist, reicht jedenfalls nicht aus (AGVE 2003 S. 105). Zudem beruft sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2014 auf die Zahlen des Abwasserverbandes S. (Erw. 5.1.) Für die Prüfung, ob die Einwohner- gemeinde Q. bei der Erhebung von Benützungsgebühren für Abwasser das Kostendeckungsprinzip verletzt, sind aber einzig die Zahlen der Gemein- derechnung massgebend. Das SKE stellt bei der Prüfung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf die Zahlen der kommunalen Finanzrech- nung ab (vgl. AGVE 2012 S. 273). Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auf- fällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zu- sätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen. Wenn am Schluss noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen bestehen, ist gemäss Bundesgericht von einer Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011; AGVE 2012 S. 273). 6.4.2. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt. Das SKE ist bisher noch immer von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen ausgegangen. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, - 14 - dass die jeweils aktuellste Rechnung die "richtigste" ist (weil die aktuellsten Erkenntnisse und Anforderungen berücksichtigt werden und vermutet wer- den darf, dass darin frühere Fehler berichtigt sind), und weil der Zeitablauf natürlich jeweils erhärtet, ob die früheren Prognosen zutreffend waren: Schätzungen werden durch Abrechnungen ersetzt (Entscheid des SKE 4- BE.2012.5 vom 26. März 2014 in Sachen R.R. gegen Einwohnergemeinde U.). 6.4.3. Wie aus dem eingereichten Finanzplan Abwasserbeseitigung 2015 - 2024 (Beilage 4 zur Eingabe vom 14. Januar 2015) ersichtlich ist, weist die Ab- wasserkasse per 1. Januar 2014 unter Mitberücksichtigung des Erneue- rungsfonds einen Überschuss von Fr. 7'014'000.00 auf. Der Betriebsauf- wand beträgt gemäss Finanzplan jährlich im Durchschnitt Fr. 835'000.00. Die Nettoinvestitionsausgaben betragen ebenso gesehen Fr. 1'061'000.00 pro Jahr. Der Eigenwirtschaftsbetrieb Abwasser gibt also im Durchschnitt über zwei Jahre rund Fr. 3'800'000.00 aus. Im Vergleich dazu scheint der aktuelle Überschuss zwar hoch. Bis ans Ende des Finanzplanhorizonts wandelt er sich indessen in eine Schuld von Fr. 4'650'000.00. Das Kosten- deckungsprinzip insgesamt wird also nicht verletzt. Auch bei einer Konzent- ration auf die Laufende (Betriebs-) Rechnung scheinen die Benützungsge- bühren eher zu tief als zu hoch, werden doch damit noch nicht einmal die Betriebsbeiträge an die ARA gedeckt. 6.4.4. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass das Kostendeckungsprinzip durch die Abwasserrechnung Q. nicht verletzt ist. 7. 7.1. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die es keine vernünftige Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Bei einem über das Ganze gesehen gerechten Verteilschlüssel kann ver- mutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten ist (AGVE 2012 S. 276, mit weiteren Hinweisen [m.w.H.]). Vor- liegend wird die Benützungsgebühr für Abwasser aufgrund der Menge des verbrauchten Frischwassers berechnet. Es handelt sich dabei durchaus um ein Kriterium, welches in direktem Bezug zur Abwassermenge steht und - 15 - somit den Ansprüchen an eine verursachergerechte Bemessung im Sinne von Art. 60a GSchG genügt (Erw. 3.5.). 7.2. Das Argument der Beschwerdeführerin, das in die Kanalisation geleitete Kühlwasser sei unverschmutzt und belaste die Abwasserbeseitigungsan- lage daher nicht, greift nicht. Wird wie vorliegend praktisch sauberes Was- ser in die Kanalisation eingeleitet, so fliesst dieses genau wie Schmutzwas- ser durch das Abwasserentsorgungssystem und durchläuft sämtliche Stu- fen des Reinigungsprozesses in der ARA. Entsprechend verursacht Sau- berwasser die gleichen Kosten wie verschmutztes Abwasser (vgl. Finan- zierung der Abwasserentsorgung, Erläuterungen zur Richtlinie über die Fi- nanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute [VSA] von 1994, S. 54). Der VSA empfiehlt in den oben erwähnten Richtlinien zudem ausdrücklich, dass auch für die Einleitung von wenig verschmutztem Abwasser in den Misch- oder Schmutzwasserkanal dieselbe Mengengebühr zu verlangen ist wie für normal verschmutztes Abwasser und somit von einem Verschmutzungs- faktor 1.00 auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin legt der Berechnung der Benützungsgebühr für das Kühlwasser einen Verschmutzungsfaktor von 0.25 zugrunde. Somit wird im Vergleich zum normal verschmutzten Ab- wasser ein Rabatt von 75 % gewährt, was genügend berücksichtigt, dass das Kühlwasser gegenüber dem häuslichen Abwasser einen reduzierten Verschmutzungsgrad aufweist. 7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Umständen auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einleitung des Kühlwassers in die Kanalisation habe nicht immer bestanden. Das Kühlwasser sei auf- grund von Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes 1991 und des In- krafttretens der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverord- nung, StFV; SR 814.012) vom 27. Februar 1991 in die Kanalisation geleitet worden. Bekanntermassen sei es der Beschwerdeführerin bis Ende 2012 noch untersagt gewesen, Wasser versickern zu lassen oder in Oberflä- chengewässer einzuleiten. Die Beschwerdeführerin räumt ein, es sei rich- tig, dass für das Einleiten in die Kanalisation bisher nie Gebühren verlangt worden seien. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin während all der Jahre beweise aber, dass sie davon ausgegangen sei, die A. AG sei nicht gebührenpflichtig. - 16 - Im Weiteren lässt sie ausführen, es sei grundsätzlich von einem rechtmäs- sigen Verhalten der Rechtsunterworfenen auszugehen. Demnach sei da- von auszugehen, dass sie gestützt auf die 1991 eingeführte Störfallverord- nung für die erforderlichen baulichen Massnahmen ein Gesuch bei der Be- schwerdegegnerin eingereicht habe und dass diese anschliessend die Baubewilligung erteilt habe und sie somit auch über eine Einleitungsbewil- ligung verfüge. Die Vorlage der betreffenden Bewilligung könne jetzt nicht von ihr gefordert werden, da sie keine so lange dauernde Aktenaufbewah- rungspflicht treffe. Die Beschwerdegegnerin müsse sich daher auch die Kenntnis um die Einspeisung des Kühlwassers in das Kanalisationssystem anrechnen lassen (Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 4). 8.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Gründe, weshalb das Wasser in die Kanalisation geleitet worden sei, irrelevant seien. Mass- geblich sei allein die Tatsache, dass das Kühlwasser seit längerer Zeit der Kanalisation zugeführt werde. Es sei unbestritten, dass der Betrieb der Be- schwerdeführerin der Störfallverordnung unterstehe und sich auf dem Ge- lände Verdachtsstandorte für Altlasten befänden, weshalb der Beschwer- deführerin in früheren Baubewilligungen die Einleitung des Dachwassers in die D untersagt worden sei. Daraus könne aber nicht automatisch abgelei- tet werden, dass dies auch für das zur Kühlung der Maschinen geförderte Grundwasser gelten solle. Aus der für die Grundwassernutzung einzig massgebenden Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 26. November 2002, resp. vom 31. Januar 2013 gehe hervor, dass das geförderte Wasser zu versickern sei. Davon sei die Beschwerde- gegnerin auch schon 1974 ausgegangen, als der Gemeinderat im Be- schluss vom 4. November 1974 festhielt, es werde davon Kenntnis genom- men, dass der Beschwerdeführerin die Nutzung des Grundwassers vom BVU bewilligt worden sei. Für den Fall, dass das Kühlwasser dennoch ei- nes Tages der Kanalisation zugeführt werden solle, sei die Gemeinde Q. zu informieren, da dies einen Einfluss auf die Klärbeiträge haben könnte. Der Beschwerdegegnerin sei erst seit dem 12. März 2012 bekannt, dass das Kühlwasser der Kanalisation zugeführt werde; sämtliche anderslauten- den Behauptungen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grund- lage. Zudem gebe es keinerlei Schriftstücke, die belegten, dass die Be- schwerdeführerin zur Einleitung des Kühlwassers in die Kanalisation auf- gefordert worden sei. 8.3. Eine Bewilligung, die einen Dauersachverhalt regelt, ist grundsätzlich so lange aufzubewahren, wie sie benutzt werden soll. Allerdings liegt es auf der Hand, dass bei Sachverhalten, die sehr lange zurückliegen, unter Um- ständen keine Bewilligung mehr vorgelegt werden kann. Kann eine Bewil- ligung nicht mehr vorgelegt werden, hat dies nicht automatisch die Unrecht- - 17 - mässigkeit des entsprechenden Sachverhalts zur Folge. Andererseits än- dert die fehlende Bewilligung aber auch nichts an der aktuellen Tatsache des Bestands. Ebenso verhält es sich mit der Kanalisationseinleitung. Auch wenn dafür keine Bewilligung mehr vorgelegt werden kann, ändert dieser Umstand nichts daran, dass das verwendete Kühlwasser mindestens 20 Jahren in die Kanalisation eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführerin wird dadurch kein Fehlverhalten vorgeworfen. Natürlich würde die Ausgangslage dadurch beeinflusst, wenn die Be- schwerdegegnerin seit rund 20 Jahren von der Kanalisationseinleitung wüsste und diese ebenso lange klag- bzw. entschädigungslos hingenom- men hätte. Ein solcher Nachweis läge im Interesse der Beschwerdeführe- rin, weshalb sie dafür auch die Beweislast zu tragen hätte (AGVE 2001 S. 452). Entsprechende Indizien sind allerdings weder ersichtlich noch wer- den solche auch nur behauptet. Eine Entlastung von der Abgabepflicht ergibt sich daher auch auf diesem Weg nicht. 8.4. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat ein Anschluss an die Ka- nalisation bestanden (Beschwerde vom 6. August 2013) und das Kühlwas- ser wurde über mehrere Jahre in die Kanalisation eingeleitet. Es ist somit eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kühlwasser die kom- munale Abwasserentsorgungsanlage beansprucht hat. Sie hat die kommu- nale Infrastruktur belastet, weshalb die Beschwerdegegnerin denn auch berechtigt ist, dafür gestützt auf § 56 Abs. 1 AR ein Entgelt in Form der Benützungsgebühr zu erheben. Nach eigenen Angaben hat die Beschwer- degegnerin erstmals am 12. März 2012 festgestellt, dass das Kühlwasser zu jenem Zeitpunkt in die Kanalisation eingeleitet wurde. Davon ist grund- sätzlich auszugehen, etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen (Protokoll, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das Recht, auch nachträglich Benützungsge- bühren zu erheben, allerdings hat sie dabei die Verjährung zu berücksich- tigen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 8.5. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Zu beachten ist, dass die Verjährung von Amtes wegen zu be- achten ist, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist. Eine Einrede des Pri- vaten ist nicht erforderlich. Gemäss § 5 Abs. 2 VRPG verjähren periodisch zu erbringende Leistungen wie die Benützungsgebühr innert fünf Jahren. Gemäss § 5 Abs. 3 lit. b VRPG wird die Verjährungsfrist durch die Schuld feststellende Verfügungen und Entscheide unterbrochen. Nach Rechtspre- chung und Lehre ist die Unterbrechung der Verjährung für öffentlich-recht- liche Ansprüche gegenüber der zivilrechtlichen Regelung stark erleichtert. - 18 - Es wird als genügend erachtet, wenn die Behörde dem Abgabepflichtigen in unzweideutiger Weise mitteilt, dass ein bestimmter Tatbestand der Ab- gabepflicht unterworfen sei. Erforderlich ist jedoch, dass dies in Form einer formellen Verfügung geschieht (AGVE 2001 S. 385 m.w.H.). Gestützt auf § 46 Abs. 2 AR beginnt die Verjährungsfrist für die Benützungsgebühren jeweils nach Abschluss des Rechnungsjahres zu laufen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2013 mitgeteilt, dass Benützungsgebühren erhoben werden und somit ein Unterbruch der Ver- jährungsfrist bewirkt. Die Nachforderungen dürfen daher unter Berücksich- tigung der Verjährung ab dem Rechnungsjahr 2008 erhoben werden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit § 56 AR eine für die Erhebung von Benützungsgebühren für Abwasser genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Eine Verletzung des Verursacherprinzips liegt nicht vor (Erw. 4.5.). Im Weiteren liegt weder ein Verstoss gegen das Kostende- ckungsprinzip (Erw. 6.4.4.), noch ein solcher gegen das Äquivalenzprinzip vor (Erw. 7.3.). Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist dürfen die Nachforderungen für die Benützungsgebühren ab dem Rechnungsjahr 2008 erhoben werden (Erw. 8.4.). Die mit Verfügung vom 22. April 2013 bzw. mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 verfügten Benützungsge- bühren für Abwasser von Fr. 207'542.00 (exkl. MwSt.) werden um Fr. 41'508.00 (= Benützungsgebühr für das Jahr 2007; vgl. Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2013 [Beschwerdebeilage 1]) auf Fr. 166'034.00 (exkl. MwSt.) reduziert. Der offenbar schon früher erfolgte Zufluss (Erw. 8.1.) bleibt aus prozessualen Gründen kostenlos. Die Beschwerde ist somit teil- weise gutzuheissen. 10. 10.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 20 %. Sie hat daher 80 % und die Beschwerdegegnerin 20 % der Verfahrenskosten zu tragen. 10.2. 10.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Partei- kosten wären demnach zu 80 % von der Beschwerdeführerin und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Ver- waltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009 in Sachen Ein- wohnergemeinde M. gegen Christkatholische Kirchgemeinde M., - 19 - Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwer- degegnerin somit 60 % der Parteikosten zu ersetzen. 10.2.2. Der Streitwert beträgt rund Fr. 207'542.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 beträgt die Entschädigung in Beschwerdeverfah- ren bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). 10.2.3. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist unter anderem zu berücksichti- gen, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin erst nach der Verhand- lung vom 3. September 2014 hinzugezogen wurde. Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Davon weicht auch die vom Vertreter der Be- schwerdegegnerin am 9. März 2015 eingereichte Kostennote (eigentlich Aufwandaufstellung) nicht wesentlich ab. 10.2.4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 60 % des angemes- senen Betrages, somit Fr.3'300.00 (inkl. MWST und Auslagen), als Partei- entschädigung zu ersetzen. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die mit Verfügung vom 22. April 2013 verfügten Benützungsgebühren für Abwasser auf Fr. 166'034.00 (exkl. MwSt.) reduziert. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 273.00 und den Auslagen von Fr. 220.00, ins- gesamt Fr. 6'993.00, sind zu 80 % (Fr. 5'594.40) von der Beschwerdefüh- rerin und zu 20 % (Fr. 1'398.60) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 5'594.40 verrechnet. Es werden ihr Fr. 905.60 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 3'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Zustellung - Herr Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 3, Postfach 112, 8965 Berikon (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) - Herr Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Raumplaner NDS/ETH, Bleiche- mattstrasse 43, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 21 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 18. März 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller M. Kottmann-Kohler