3.3. Andere Grundeigentümer werden durch die Erweiterung im aktuellen Verfahrensstand unmittelbar nicht oder jedenfalls nicht nachteilig betroffen. Allfällige mittelbare Auswirkungen über die Umlegungskosten könnten im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 79 BauG aufgefangen werden. Unter diesen Umständen kann das Spezialverwaltungsgericht die beantragte Perimetererweiterung ohne weiteres verfügen (§ 6 LEV). 4. Der Aufwand für das Gericht hielt sich in Grenzen. Auf eine Kostenerhebung wird daher praxisgemäss verzichtet (vgl. auch §§ 23 und 27 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). -4- Der Präsident verfügt: