Das einzubeziehende Grundstück gehört der C. AG. Deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (vgl. Handelsregisterauszug) hat sich mit Unterschrift vom 25. November 2013 unter das Gesuch des Gemeinderats vom 18. Juli 2013 ausdrücklich mit dem gewählten Vorgehen (Einbezug der Parzelle aaa in den Umlegungsperimeter) einverstanden erklärt (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. November 2013). Damit liegt die Zustimmung der einzigen von der Änderung betroffenen Grundeigentümerin vor. Auf deren förmliche Anhörung durch das Gericht, wie in § 6 LEV für nachträgliche Perimeteränderungen vorgesehen, kann daher verzichtet werden.