Die C. AG, Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Umlegungsperimeter, hatte dem Gemeinderat A. einen Tausch ihrer Parzelle aaa (im Halte von 1'795 m2) ausserhalb des Umlegungsperimeters gegen Land der Einwohnergemeinde innerhalb des Umlegungsperimeters vorgeschlagen. Damit erklärte sich der Gemeinderat einverstanden (im Nachhinein festgehalten im Protokollauszug vom 22. Juli 2013). Um den Landabtausch im Rahmen des laufenden Landumlegungsverfahrens abwickeln zu können, muss die Parzelle aaa nachträglich in den Umlegungsperimeter einbezogen werden.