1. In A. wird im Gebiet XX, XY, XZ eine Landumlegung durchgeführt. Am 18. Oktober 2013 verfügte der Gemeinderat A. die Einleitung der Landumlegung gemäss § 73 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993. Der Einleitungsbeschluss wurde unangefochten rechtskräftig (Schreiben des Gemeinderats vom 18. Juli 2013). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte der Gemeinderat A. das Spezialverwaltungsgericht um Zustimmung zu einer nachträglichen Ausdehnung des Perimeters.