{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-12-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-12_2013-12-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5766", "Checksum": "604b99b43f918fb800ce09d93ec6e5b1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.12.2013 4-BE.2013.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.12.2013 4-BE.2013.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.12.2013 4-BE.2013.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:39", "Checksum": "43383cbaccab60fbeeeacaf9b156063e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.12.2013 4-BE.2013.12\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2013.12\n\nPräsidialverfügung vom 4. Dezember 2013\n\nBeschwerde- Landumlegung XX / XY / XZ\nführerin\nhandelnd durch den Gemeinderat als Ausführungskommission\n\nBeschwerde- C._____ AG\ngegnerin\n\nGegenstand nachträgliche Änderung des Perimeters (Einbezug der Parzelle aaa)\n-2-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nIn A. wird im Gebiet XX, XY, XZ eine Landumlegung durchgeführt. Am\n18. Oktober 2013 verfügte der Gemeinderat A. die Einleitung der Landumlegung gemäss § 73 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993. Der\nEinleitungsbeschluss wurde unangefochten rechtskräftig (Schreiben des\nGemeinderats vom 18. Juli 2013).\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte der Gemeinderat A. das Spezialverwaltungsgericht um Zustimmung zu einer nachträglichen Ausdehnung\ndes Perimeters.\n\nDie C. AG, Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Umlegungsperimeter,\nhatte dem Gemeinderat A. einen Tausch ihrer Parzelle aaa (im Halte von\n1'795 m2) ausserhalb des Umlegungsperimeters gegen Land der Einwohnergemeinde innerhalb des Umlegungsperimeters vorgeschlagen. Damit\nerklärte sich der Gemeinderat einverstanden (im Nachhinein festgehalten\nim Protokollauszug vom 22. Juli 2013). Um den Landabtausch im Rahmen\ndes laufenden Landumlegungsverfahrens abwickeln zu können, muss die\nParzelle aaa nachträglich in den Umlegungsperimeter einbezogen werden.\n\n2.2.\nDas Spezialverwaltungsgericht ersuchte den Gemeinderat A. mit Schreiben vom 17. September 2013 um Vervollständigung der Gesuchsbeilagen.\nDie Unterlagen gingen am 11. Oktober 2013 und am 26. November 2013\nbeim Gericht ein.\n\n3.\n3.1.\nNach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses kann der Perimeter nur noch\ngeändert werden, soweit der Zweck des Unternehmens es erfordert und\ndie Zustimmung des Spezialverwaltungsgerichts vorliegt. Das Gericht hört\ndie Beteiligten an, bevor es die Änderung verfügt (§ 6 der Verordnung über\nLandumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112]\nvom 23. Februar 1994).\n\n3.2.\nDie Parzelle aaa liegt am X-Weg, ausserhalb des Perimeters, und grenzt\nauch nicht an diesen (vgl. agis-Ausdruck vom 3. Juli 2013 [Beilage 1 zum\nGesuch vom 18. Juli 2013] und agis-Ausdruck vom 21. November 2013 mit\nUnterschrift B. [Beilage 2 zur Eingabe vom 25. November 2013]). Der Ein-\n-3-\n\nbezug dieser Fläche ermöglicht es den Parteien, den gewünschten Landabtausch im Rahmen des ohnehin laufenden Landumlegungsverfahrens\nabzuwickeln. Dagegen ist nichts einzuwenden.\n\nDas einzubeziehende Grundstück gehört der C. AG. Deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (vgl. Handelsregisterauszug)\nhat sich mit Unterschrift vom 25. November 2013 unter das Gesuch des\nGemeinderats vom 18. Juli 2013 ausdrücklich mit dem gewählten Vorgehen (Einbezug der Parzelle aaa in den Umlegungsperimeter) einverstanden erklärt (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. November 2013).\n\nDamit liegt die Zustimmung der einzigen von der Änderung betroffenen\nGrundeigentümerin vor. Auf deren förmliche Anhörung durch das Gericht,\nwie in § 6 LEV für nachträgliche Perimeteränderungen vorgesehen, kann\ndaher verzichtet werden.\n\n3.3.\nAndere Grundeigentümer werden durch die Erweiterung im aktuellen Verfahrensstand unmittelbar nicht oder jedenfalls nicht nachteilig betroffen. Allfällige mittelbare Auswirkungen über die Umlegungskosten könnten im\nRahmen des Verteilungsverfahrens nach § 79 BauG aufgefangen werden.\n\nUnter diesen Umständen kann das Spezialverwaltungsgericht die beantragte Perimetererweiterung ohne weiteres verfügen (§ 6 LEV).\n\n4.\nDer Aufwand für das Gericht hielt sich in Grenzen. Auf eine Kostenerhebung wird daher praxisgemäss verzichtet (vgl. auch §§ 23 und 27 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [SAR 221.150]).\n-4-\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1.\nDas Gesuch des Gemeinderats A. um Ausdehnung des Perimeters wird\ngutgeheissen. Die Parzelle aaa wird in den Landumlegungsperimeter aufgenommen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.\n\nZustellung\n- Gemeinderat A.\n- C. AG, A.\n\nMitteilung\n- Gerichtskasse (intern)\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt\n40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom\n15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem\n2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie\nder Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in\nVerbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n[ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).\n-5-\n\nAarau, 4. Dezember 2013\n\nSpezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nE. Hauller R. Gehrig\n"}