Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2013.12 Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 Beschwerde- Landumlegung XX / XY / XZ führerin handelnd durch den Gemeinderat als Ausführungskommission Beschwerde- C._____ AG gegnerin Gegenstand nachträgliche Änderung des Perimeters (Einbezug der Parzelle aaa) -2- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. In A. wird im Gebiet XX, XY, XZ eine Landumlegung durchgeführt. Am 18. Oktober 2013 verfügte der Gemeinderat A. die Einleitung der Landum- legung gemäss § 73 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993. Der Einleitungsbeschluss wurde unangefochten rechtskräftig (Schreiben des Gemeinderats vom 18. Juli 2013). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte der Gemeinderat A. das Spezi- alverwaltungsgericht um Zustimmung zu einer nachträglichen Ausdehnung des Perimeters. Die C. AG, Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Umlegungsperimeter, hatte dem Gemeinderat A. einen Tausch ihrer Parzelle aaa (im Halte von 1'795 m2) ausserhalb des Umlegungsperimeters gegen Land der Einwoh- nergemeinde innerhalb des Umlegungsperimeters vorgeschlagen. Damit erklärte sich der Gemeinderat einverstanden (im Nachhinein festgehalten im Protokollauszug vom 22. Juli 2013). Um den Landabtausch im Rahmen des laufenden Landumlegungsverfahrens abwickeln zu können, muss die Parzelle aaa nachträglich in den Umlegungsperimeter einbezogen werden. 2.2. Das Spezialverwaltungsgericht ersuchte den Gemeinderat A. mit Schrei- ben vom 17. September 2013 um Vervollständigung der Gesuchsbeilagen. Die Unterlagen gingen am 11. Oktober 2013 und am 26. November 2013 beim Gericht ein. 3. 3.1. Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses kann der Perimeter nur noch geändert werden, soweit der Zweck des Unternehmens es erfordert und die Zustimmung des Spezialverwaltungsgerichts vorliegt. Das Gericht hört die Beteiligten an, bevor es die Änderung verfügt (§ 6 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994). 3.2. Die Parzelle aaa liegt am X-Weg, ausserhalb des Perimeters, und grenzt auch nicht an diesen (vgl. agis-Ausdruck vom 3. Juli 2013 [Beilage 1 zum Gesuch vom 18. Juli 2013] und agis-Ausdruck vom 21. November 2013 mit Unterschrift B. [Beilage 2 zur Eingabe vom 25. November 2013]). Der Ein- -3- bezug dieser Fläche ermöglicht es den Parteien, den gewünschten Land- abtausch im Rahmen des ohnehin laufenden Landumlegungsverfahrens abzuwickeln. Dagegen ist nichts einzuwenden. Das einzubeziehende Grundstück gehört der C. AG. Deren einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (vgl. Handelsregisterauszug) hat sich mit Unterschrift vom 25. November 2013 unter das Gesuch des Gemeinderats vom 18. Juli 2013 ausdrücklich mit dem gewählten Vorge- hen (Einbezug der Parzelle aaa in den Umlegungsperimeter) einverstan- den erklärt (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. November 2013). Damit liegt die Zustimmung der einzigen von der Änderung betroffenen Grundeigentümerin vor. Auf deren förmliche Anhörung durch das Gericht, wie in § 6 LEV für nachträgliche Perimeteränderungen vorgesehen, kann daher verzichtet werden. 3.3. Andere Grundeigentümer werden durch die Erweiterung im aktuellen Ver- fahrensstand unmittelbar nicht oder jedenfalls nicht nachteilig betroffen. All- fällige mittelbare Auswirkungen über die Umlegungskosten könnten im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 79 BauG aufgefangen werden. Unter diesen Umständen kann das Spezialverwaltungsgericht die bean- tragte Perimetererweiterung ohne weiteres verfügen (§ 6 LEV). 4. Der Aufwand für das Gericht hielt sich in Grenzen. Auf eine Kostenerhe- bung wird daher praxisgemäss verzichtet (vgl. auch §§ 23 und 27 des Ver- fahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). -4- Der Präsident verfügt: 1. Das Gesuch des Gemeinderats A. um Ausdehnung des Perimeters wird gutgeheissen. Die Parzelle aaa wird in den Landumlegungsperimeter auf- genommen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung - Gemeinderat A. - C. AG, A. Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert wer- den. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismit- tel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). -5- Aarau, 4. Dezember 2013 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig