Nicht vertretenen Beschwerdeführern wird kein Parteikostenersatz zugesprochen (§ 29 VRPG i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Anschlussgebührenverfügung vom 23. Januar 2012 sowie des Einspracheentscheides vom 2. April 2012 festgestellt. Entsprechend werden die beiden Entscheide aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'300.00, der Kanzleigebühr von Fr. 117.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 2'491.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.