Entsprechend der bereits erwähnten Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts AGVE 2011 S. 327 ff. und AGVE 2002 S. 507 ist die Nichtigkeit sowohl der Gebührenverfügung vom 23. Januar 2012 als auch des Einspracheentscheides vom 2. April 2012 festzustellen. 5.6. Wer anstelle des Beschwerdeführers gebührenpflichtig ist, braucht im vorliegenden Verfahren weder geklärt noch entschieden zu werden. 6. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde Q. unterliegt, weshalb sie die Kosten zu tragen hat.