5.3. Gemäss § 30 AR sind die Personen zu Abgaben verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation (§ 44 AR). Es ist somit zu klären, wer im Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks war. 5.4. 5.4.1. Die B sowie die hier relevante Fläche des Radwegs von insgesamt 1'071 m2 liegen auf der Parzelle aaa.