5.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat in AGVE 2011 S. 327 ff. und in AGVE 2002 S. 507 festgehalten, dass nur der Grundeigentümer zur Zahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann, wenn das zugrundeliegende Erschliessungsreglement eben diesen im Zeitpunkt des Anschlusses als Abgabepflichtigen bestimmt. Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der weder Grundeigentümer ist noch diesen vertritt, ist sie ebenso nichtig wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid.