Eigentümer sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Vom Kanton Aargau könnten somit weder für die B noch für die Fläche des Radweges Abwasseranschlussgebühren erhoben werden. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Erstellung und Finanzierung des Radwegs durch den Kanton erfolge, weshalb die Abteilung Tiefbau die Verursacherin der neu erstellten Fläche und damit kostenpflichtig sei. Ob eine Weiterverrechnung an die A. als Grundeigentümerin für die B möglich sei, sei durch die Abteilung Tiefbau zu klären. -5-