Dies sei so realisiert worden, und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer daraufhin Kanalisationsanschlussgebühren in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin knüpfe das AR für die Erhebung der Abwasseranschlussgebühren nicht am Verursacherprinzip an, sondern stelle auf das Eigentum an der von der Abgabenerhebung betroffenen Parzelle ab. Die A. sei Eigentümerin des B und die Gemeinde Q. sei Eigentümerin des Radweges. Der Kanton Aargau sei gemäss § 84 Abs. 2 BauG lediglich für die Erstellung des Radweges zuständig; Eigentümer sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen.