3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund des Radwegprojektes der bestehende B der A. in der Nutzung erheblich geschmälert worden sei. Die A. habe deshalb als Gegenleistung zum Bau des Radwegs auf ihrem Areal die Neuplatzierung des B sowie die Erstellung eines dichten Belags, aufgrund dessen ein Anschluss an die Kanalisationsleitung nötig geworden sei, zulasten des Radwegprojektes verlangt. Dies sei so realisiert worden, und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer daraufhin Kanalisationsanschlussgebühren in Rechnung gestellt.