2.2. Die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt. Das AR wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 2003 beschlossen.