1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 2. April 2012 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit war die Schätzungskommission und ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches Interesse liegt beim Adressaten des Einspracheentscheides vom 2. April 2012 vor. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.