D. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 29. Mai 2012 an die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Erstattung einer Vernehmlassung bis am 21. Juni 2012 zugesandt. E. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. -3- Am 9. Juli 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 3. September 2012 zugeschickt. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf.