{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-6_2013-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5723", "Checksum": "356b0a906e831046ecedb67509e0f862"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:58", "Checksum": "9527bb37966563fe8ef9c6b05dd17e8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.6\n\nUrteil vom 8. Mai 2013\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter W. Schib\nRichter P. Kühne\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- Kanton Aargau\nführer\nvertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren Abwasser (Radweg K D, B)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 23. Januar 2012 wurde dem Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterhalt Kreis II, von der Gemeinde\nQ. die Baubewilligung für die Erstellung eines Radwegs, eines E, einer\nOberflächenentwässerung und eines neuen Sichtschutzes auf der Parzelle\naaa (im Eigentum der A., S.; nachfolgend: A.) und der Parzelle bbb (im\nEigentum von C., T.) in Q. erteilt. Gleichzeitig wurden Abwasseranschlussgebühren für 1'071 m2 (B 65 m2, Radweg 1'006 m2) entwässerte Fläche von\nCHF 34'700.40 (inkl. MWSt) erhoben.\n\nB.\nMit Eingabe vom 24. Februar 2012 erhob der Kanton Aargau Einsprache\ngegen die Abwasseranschlussgebührenverfügung vom 23. Januar 2012.\nDie Einsprache wurde vom Gemeinderat Q. mit Beschluss vom 2. April\n2012 abgewiesen.\n\nC.\nGegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 erhob der Kanton Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2012 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen; kurz: SKE) Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 2. April 2012 betreffend Erhebung von Abwassergebühren in der Höhe von Fr.\n34'700.40 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass\nder Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und\nUmwelt, im Zusammenhang mit der Erstellung des Radwegs an der K\nD und dem damit verbundenen Anschluss des B der A. an die Gemeindekanalisation keine Abwasseranschlussgebühren schuldet.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderats\nQ..\"\n\nD.\nNach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 29. Mai\n2012 an die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),\nhandelnd durch den Gemeinderat, zur Erstattung einer Vernehmlassung\nbis am 21. Juni 2012 zugesandt.\n\nE.\nMit Beschluss vom 2. Juli 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin eine\nVernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nF.\n-3-\n\nAm 9. Juli 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur\nfreiwilligen Erstattung einer Replik bis am 3. September 2012 zugeschickt.\nDer Beschwerdeführer verzichtete darauf.\n\nAuf die Begründungen der erwähnten Eingaben und Entscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nG.\nAm 8. Mai 2013 hat das Spezialverwaltungsgericht den Fall beraten und\ndas nachfolgende Urteil gefällt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes\nüber Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]\nvom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit\nBeschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35\nAbs. 2 BauG in Verbindung mit [i.V.m.] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nDer Beschluss des Gemeinderats vom 2. April 2012 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit war die Schätzungskommission und ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nZur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges\nund aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches Interesse liegt beim Adressaten des Einspracheentscheides vom 2. April 2012\nvor.\n\n1.4.\nAuf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.\n2.1.\nGemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von\nAnlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der\nAbwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt\nwerden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben.\n-4-\n\nDie Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und\nGemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).\n\n2.2.\nDie Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist\nin der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt.\nDas AR wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i\ndes Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR\n171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 20.\nJuni 2003 beschlossen.\n\n2.3.\nEs kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren vorliegt.\nDies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht bestritten.\n\n"}