Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2012.6 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Präsident E. Hauller Richter W. Schib Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler Beschwerde- Kanton Aargau führer vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabtei- lung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Anschlussgebühren Abwasser (Radweg K D, B) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Am 23. Januar 2012 wurde dem Kanton Aargau, Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterhalt Kreis II, von der Gemeinde Q. die Baubewilligung für die Erstellung eines Radwegs, eines E, einer Oberflächenentwässerung und eines neuen Sichtschutzes auf der Parzelle aaa (im Eigentum der A., S.; nachfolgend: A.) und der Parzelle bbb (im Eigentum von C., T.) in Q. erteilt. Gleichzeitig wurden Abwasseranschluss- gebühren für 1'071 m2 (B 65 m2, Radweg 1'006 m2) entwässerte Fläche von CHF 34'700.40 (inkl. MWSt) erhoben. B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 erhob der Kanton Aargau Einsprache gegen die Abwasseranschlussgebührenverfügung vom 23. Januar 2012. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat Q. mit Beschluss vom 2. April 2012 abgewiesen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 erhob der Kanton Aar- gau (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2012 bei der Schätzungs- kommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen; kurz: SKE) Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 2. April 2012 be- treffend Erhebung von Abwassergebühren in der Höhe von Fr. 34'700.40 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, im Zusammenhang mit der Erstellung des Radwegs an der K D und dem damit verbundenen Anschluss des B der A. an die Gemein- dekanalisation keine Abwasseranschlussgebühren schuldet. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderats Q.." D. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 29. Mai 2012 an die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Erstattung einer Vernehmlassung bis am 21. Juni 2012 zugesandt. E. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. -3- Am 9. Juli 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 3. September 2012 zugeschickt. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf. Auf die Begründungen der erwähnten Eingaben und Entscheide wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 8. Mai 2013 hat das Spezialverwaltungsgericht den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit [i.V.m.] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 2. April 2012 ist ein Einspracheent- scheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit war die Schätzungskommis- sion und ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches Inte- resse liegt beim Adressaten des Einspracheentscheides vom 2. April 2012 vor. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. -4- Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.2. Die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rah- men der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verle- gung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt. Das AR wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 2003 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR eine genügende ge- setzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht bestritten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund des Radwegprojek- tes der bestehende B der A. in der Nutzung erheblich geschmälert worden sei. Die A. habe deshalb als Gegenleistung zum Bau des Radwegs auf ih- rem Areal die Neuplatzierung des B sowie die Erstellung eines dichten Be- lags, aufgrund dessen ein Anschluss an die Kanalisationsleitung nötig ge- worden sei, zulasten des Radwegprojektes verlangt. Dies sei so realisiert worden, und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer da- raufhin Kanalisationsanschlussgebühren in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin knüpfe das AR für die Erhebung der Abwasseranschlussgebühren nicht am Verursacherprinzip an, sondern stelle auf das Eigentum an der von der Abgabenerhebung betroffenen Par- zelle ab. Die A. sei Eigentümerin des B und die Gemeinde Q. sei Eigentü- merin des Radweges. Der Kanton Aargau sei gemäss § 84 Abs. 2 BauG lediglich für die Erstellung des Radweges zuständig; Eigentümer sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Vom Kanton Aargau könnten somit weder für die B noch für die Fläche des Radweges Abwasseranschlussgebühren er- hoben werden. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Erstellung und Finanzierung des Radwegs durch den Kanton erfolge, weshalb die Abteilung Tiefbau die Verursacherin der neu erstellten Fläche und damit kostenpflichtig sei. Ob eine Weiterverrechnung an die A. als Grundeigentümerin für die B möglich sei, sei durch die Abteilung Tiefbau zu klären. -5- 4. 4.1. Bei der anzuschliessenden Neubaute handelt es sich um eine entwässerte Hartfläche. Die einschlägigen Bestimmungen des AR lauten folgendermas- sen: "§ 3 Definitionen Abwasseranlagen und entwässerte Fläche 1 […] 2 Als entwässerte Fläche gilt jede im Freien liegende Fläche, von der das Wasser in die Kanalisation geleitet wird (wie z.B. Dach-, Park- und Lager- plätze). […]. § 30 Zahlungspflichtige Die Personen sind zu Abgaben verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Ein- tritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. § 42 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge- meinde eine Anschlussgebühr. Sie wird wie folgt bemessen (Betrag siehe Anhang; […]): a) Betrag pro m2 für in die Kanalisation entwässerte Flächen. b) […] 2 - 7 […] -6- § 44 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht - […] - bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation; - […] ANHANG ZUM ABWASSERREGLEMENT HÖHE DER ANSCHLUSS- UND BENÜTZUNGSGEBÜHREN Anschlussgebühr (§ 42 Abs. 1) a) CHF 30.00 pro m2 für entwässerte Flächen ([…]) b) […] c) […] 5. 5.1. Es ist vorliegend einzig strittig, ob der Beschwerdeführer der richtige Ad- ressat für die Abwassergebührenverfügung vom 23. Januar 2012 war. 5.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat in AGVE 2011 S. 327 ff. und in AGVE 2002 S. 507 festgehalten, dass nur der Grundeigentümer zur Zahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann, wenn das zugrundeliegende Erschliessungsreglement eben diesen im Zeitpunkt des Anschlusses als Abgabepflichtigen bestimmt. Wird die Gebührenverfügung einem Adressa- ten zugestellt, der weder Grundeigentümer ist noch diesen vertritt, ist sie ebenso nichtig wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren er- gangene Einspracheentscheid. 5.3. Gemäss § 30 AR sind die Personen zu Abgaben verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation (§ 44 AR). Es ist somit zu klären, wer im Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks war. 5.4. 5.4.1. Die B sowie die hier relevante Fläche des Radwegs von insgesamt 1'071 m2 liegen auf der Parzelle aaa. Eigentümerin der Parzelle aaa war und ist die A.. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der B oder des Radweges. Dass er die Rolle des Baugesuchsstellers und Bauherren inne hat und das gesamte Projekt finanziert hat, ändert daran nichts. -7- Zudem trat der Beschwerdeführer auch nicht als Vertreter der A. in Erschei- nung. 5.4.2. Da der Beschwerdeführer nie Eigentümer der entwässerten Flächen war, erübrigt sich die Klärung des genauen Anschlusszeitpunkts. 5.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Gebührenverfügung vom 23. Januar 2012 an den falschen Adressaten gerichtet war. Entsprechend der bereits erwähnten Entscheide des Spezialverwaltungs- gerichts AGVE 2011 S. 327 ff. und AGVE 2002 S. 507 ist die Nichtigkeit sowohl der Gebührenverfügung vom 23. Januar 2012 als auch des Ein- spracheentscheides vom 2. April 2012 festzustellen. 5.6. Wer anstelle des Beschwerdeführers gebührenpflichtig ist, braucht im vor- liegenden Verfahren weder geklärt noch entschieden zu werden. 6. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde Q. unterliegt, weshalb sie die Kosten zu tra- gen hat. Nicht vertretenen Beschwerdeführern wird kein Parteikostenersatz zuge- sprochen (§ 29 VRPG i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Anschlussgebüh- renverfügung vom 23. Januar 2012 sowie des Einspracheentscheides vom 2. April 2012 festgestellt. Entsprechend werden die beiden Entscheide auf- gehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'300.00, der Kanzleigebühr von Fr. 117.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 2'491.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstat- tet. -8- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelder- strasse 22, 5001 Aarau - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert wer- den. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismit- tel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 8. Mai 2013 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller M. Kottmann-Kohler