2. 2.1. Die Verfahrenskosten bestehend aus pauschal Fr. 7'000.00 sind je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 verrechnet. Es sind ihm somit Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden (2, für sich und zuhanden seines Mandanten) - Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin)