9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dementsprechend werden die Parteikosten wettgeschlagen. - 19 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Verfügung vom 20. Januar 2012 wird aufgehoben. 1.2. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 30. Juni 2006 bis September 2010 eine Nachforderung auf Basis eines Gesamtverbrauchs von 29'273 m3, abzüglich der bereits verrechneten Bezüge, in Rechnung zu stellen. Die Nachforderung darf den Betrag von Fr. 101'412.45 in keinem Fall übersteigen.