Der Beschwerdeführer unterliegt zwar in der Sache und hätte somit die Verfahrenskosten zu tragen. Da jedoch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Einreichen der relevanten Beweismittel erst im zusätzlichen Beweisverfahren nach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel und nach der Verhandlung, obwohl sie bereits von Anfang an hätten erhältlich gemacht werden können) grossen Zusatzaufwand verursacht hat (erneuter Schriftenwechsel, zusätzliche Urteilsberatung), rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG).