Aufgrund der gemäss GWP vorgesehenen Erneuerungen und Erweiterungen der nächsten Jahre könnten vorläufig keine Rückstellungen getätigt werden, sondern die Beiträge würden laufend eingesetzt. Ohne Anpassungen der Gebühren könnten die notwendigen Erneuerungen nicht nachhaltig finanziert werden, sondern es resultiere eine jährliche Neuverschuldung (Finanz- und Erneuerungsplanung 2013 Wasserversorgung, S. 11; vgl. auch Erw. 6.1.3.). Diese Darstellung erscheint dem Gericht, insbesondere seinen Fachrichtern, plausibel. 6.2.4. Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht die Rede sein kann.