6.1.3. Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass in Q. kaum gebaut werde, d.h. wenig Anschlussgebühren erhoben werden können. Man sei daher auf die Benützungsgebühren angewiesen. Die eingesetzten Fr. 20'000.00 bei den Anschlussgebühren seien realistisch. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, im Jahr 2006 seien über eine Million Franken investiert worden. Deshalb sei damals der Wasserpreis hochgesetzt worden. Nachher sei er wieder gesenkt worden. Jetzt bestünden Reserven für Bauten, welche im Zusammenhang mit dem E. auf die Beschwerdegegnerin zukommen. Man wolle den Gebührensatz nicht jedes Jahr anpassen müssen (Protokoll, S. 7 und 8).