6.1. 6.1.1. An der Verhandlung legte das Gericht Folgendes dar: Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auffällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen. Wenn am Schluss noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen bestehen, ist gemäss Bundesgericht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011; AGVE 2012 S. 277). Es wurde festgestellt, dass die Gemeinde Q. sehr niedrige Anschlussgebühren habe (Protokoll, S. 7 und 8).