Er ist Eigentümer der Liegenschaft und als solcher gegenüber der Wasserversorgung für die Wasserzinsen haftbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn aus irgendwelchen Gründen ausstehende Wasserzinsen bei den Mietern nicht erhältlich zu machen sind. 6. Da der Beschwerdeführer zu einer Nachzahlung verpflichtet wird, ist die gerügte Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu prüfen. Bereits an der Verhandlung wurde festgehalten, dass eine mögliche Verletzung der beiden Prinzipien nur bei der Wasserversorgung in Frage kommt (Protokoll, S. 8).